Vereinsstatuten
Statuten Qualitätspute Österreich
§ 1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1) Der Verein führt den Namen „Qualitätspute Österreich“.
2) Er hat seinen Sitz in 7025 Pöttelsdorf.
3) Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf Österreich.
§ 2
Zweck
Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung. Der Verein bezweckt:
a) Beratung und Aufklärung der Mitglieder in allen Fragen der Produktion und
Vermarktung von österreichischen AMA-Qualitätsputen
b) Marktbeobachtung
c) Produktions- und Absatzförderung
d) Vertretung der Mitglieder in Angelegenheiten der Putenwirtschaft bei Behörden,
Medien und Politik, Kammern, NGOs und Handelspartnern.
§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
1) Vorträge, Versammlungen, Exkursionen
2) Rundschreiben
3) Mitgliedsbeiträge
4) Erträgnisse aus Veranstaltungen
5) Spenden und sonstige Zuwendungen
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglieder des Vereines können
a) AMA-Putenmäster aus Österreich,
b) österreichische Putenbrütereien, die Küken an die Putenbauern des Vereins
liefern,
c) österreichische Futterlieferanten, die Futter an die Putenbauern des Vereins
liefern und
d) österreichische AMA-Putenschlächtereien werden.
2) Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme
kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, Beendigung der AMA-Putenmast oder
Lieferung der Puten an eine Schlächterei, die nicht Mitglied des Vereins ist, durch
Streichung oder durch Ausschluss.
2) Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand
mindestens 4 Monate vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist
sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
3) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober
Verletzung der Mitgliedspflichten und unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen
den Ausschluss ist schriftlich die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu
deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und
die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das aktive und passive Wahlrecht in
der Generalversammlung steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Verwandte oder
Lebensgefährten/innen von ordentlichen Mitgliedern können in den Vorstand gewählt
werden, sofern eine schriftliche Vollmacht vorliegt.
2) Die Vereinsorgane haben alle Entscheidungen der Vereinsleitung insbesondere
bezüglich der Aufrechterhaltung und Sicherung des Absatzes und der Qualitätsanforderungen der Kunden anzuerkennen und zu unterstützen.
3) Die Haltung der Puten hat nach den gültigen Gesetzen sowie den Richtlinien des AMAGütesiegels zu erfolgen.
4) Die Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und
alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch
erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane
zu beachten.
§ 7
Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 8 und 9), der Vorstand (§§ 10, 11
und 12), die Rechnungsprüfer (§ 13) und das Schiedsgericht (§ 14).
§ 8
Generalversammlung
1) Die ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahre statt und ist innerhalb der ersten
6 Monate des jeweiligen Kalenderjahres abzuhalten.
2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat unter Anführung des Grundes auf
Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem zehntel der Mitglieder stattzufinden.
3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen
sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die
Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu
erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 5 Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung – können nur im Rahmen der Tagesordnung
gefasst werden.
6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmsberechtigt. Jedes Mitglied hat
eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.
Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen
Bevollmächtigung ist zulässig.
7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten
Mitglieder bzw. deren Bevollmächtigten beschlussfähig. Ist die Generalversammlung
zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 60
Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die dann ohne Rücksicht auf die
Anzahl der Erscheinenden beschlussfähig ist.
8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit
einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als
Ablehnung des Beschlussfassungs- oder Wahlvorschlages. Beschlüsse mit denen das
Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch
einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittels der abgegebenen gültigen Stimmen.
Über Verlangen eines Drittels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder haben die
im § 9 Lit. C, f und g vorgesehenen Tätigkeiten im Rahmen einer geheimen und
direkten Wahl einer Erledigung zugeführt zu werden.
9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau in dessen/deren
Verhinderung sein/ihr Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an
Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 9
Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung der vom Obmann, Kassier und den
Rechnungsprüfern erstatteten Rechenschafts- und Kontrollberichte und des
Rechnungsabschlusses;
b) Beschlussfassung über den Voranschlag;
c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
d) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
e) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
f) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 10
Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus max. 8 Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:
5 AMAPutenmästern (zumindest jeweils 1 Mitglied aus den Bundesländern Kärnten,
Oberösterreich, Niederösterreich, Burgenland) und je 1 Mitglied der Schlächtereien,
Brütereien und Futterlieferanten. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den/die
Obmann/Obfrau, den/die Obmann-/Obfraustellvertreter, den/die Schriftführer/-in und
den/die Kassier/-erin. Termine für Vorstandssitzungen sind so festzusetzen, dass alle
Vorstandsmitglieder den Termin wahrnehmen können.
2) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht an seine Stelle
ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu nachträglich die Genehmigung in
der nächst folgenden Generalversammlung einzuholen ist.
3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur
Wahl eines neuen Vorstandes. Bisherige Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
4) Der Vorstand wird von dem/der Obmann/frau, in dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.
5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und
mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig.
7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/ihr Stellvertreter.
8) Außer durch Tod und Ablauf einer Funktionsperiode (Absatz 3) erlischt die Funktion
eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner
Mitglieder entheben.
10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten
Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw.
mit Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
11) Ist eines der Mitglieder des Vorstandes an der Ausübung seiner Funktion verhindert
oder nicht willens seiner Funktion und der damit verbundenen Aufgaben statuten- und
beschlussgemäß nachzukommen, hat unverzüglich der/die Stellvertreter (in)
anlassgemäß für das verhinderte oder säumige Mitglied des Vorstandes tätig zu werden.
§ 11
Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht
durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugeordnet sind. In seinen
Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und
des Rechnungsabschlusses;
b) Vorbereitung der Generalversammlung;
c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;
d) Verwaltung des Vereinsvermögens;
e) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines;
§ 12
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1) Der/die Obmann/Obfrau ist der/die höchste Vereinsfunktionär/-funktionärin. Ihm/ihr
obliegt die Vertretung des Vereines gegenüber Behörden und dritten Personen. Er/sie
führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Er/Sie ist einzelzeichnungsberechtigt.
2) Der/die Schriftführer/Schriftführerin hat den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der
Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/ihr obliegt die Führung der Protokolle der
Generalversammlung und des Vorstandes.
3) Der/die Kassier/Kassiererin ist für die ordentliche Geldgebarung des Vereines
verantwortlich und in diesem Bereich einzelzeichnungsberechtigt.
§ 13
Der Rechnungsprüfer
1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Dauer von 4
Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des
Rechnungsbeschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der
Überprüfung zu berichten.
3) Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
§ 14
Schiedsgericht
1) In allen aus dem Verhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
2) Das Schiedsgericht setzt sich aus 6 ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart
gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand 3 Mitglieder als
Schiedsrichter namhaft macht (nach Ablauf der Frist ohne Schiedsrichternennung durch
den Streitteil bestimmt der Vorstand die Schiedsrichter). Diese wählen mit
Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit
entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit
einfacher Stimmenmehrheit unter Ausschluss des Rechtsweges. Eine Stimmenthaltung
ist unzulässig. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen
sind endgültig.
§ 15
Auflösung des Vereines
1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
ordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden.
2) Das verbleibende Vereinsvermögen ist caritativen oder gemeinnützigen Zwecken
zuzuführen.
Beschlossen in der a. o. Generalversammlung am 5 April 2024.